Satzung

Satzung des Rotenburger Sportvereins e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein „Rotenburger Sportverein e.V.“ führt die Tradition der Rotenburger Fußballvereine, Spielvereinigung Rotenburg von 1919 e.V., Fußballclub Rotenburg 1960 e.V. fort. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Sein Sitz ist Rotenburg (Wümme).

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Fußballsport. Die Vereinsmitglieder nehmen am regelmäßigen Training und ggf. an Wettkämpfen teil. Die Betreuung der Sportangebote soll durch sportfachlich ausgebildete Übungsleiterinnen und Übungsleiter erfolgen.

(2) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

(3) Die Integration ausländischer Mitbürgerinnen und Mitbürger ist dem Verein ein besonders Anliegen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und  unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandszugehörigkeit

Der Verein gehört dem niedersächsischen Fußballverband e.V. als Mitglied an und ist den Satzungen dieses Verbandes unterworfen.

§ 5 Vereinsfarben

(1) Die Vereinsfarben sind weiß – rot.

(2) Das derzeit gültige Vereinsemblem wird als Anlage 1 beigefügt.

 

§ 6 Mitglieder

Der Verein besteht aus:

    – ordentlichen Mitgliedern 

    – jugendlichen Mitgliedern 

    – fördernden Mitgliedern

    – Ehrenmitgliedern

 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/ der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. 

(2) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und juristische Personen. 

(3) Jugendliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs.

(4) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend. 

(5) Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. Personen, die sich um den Fußballsport oder die Belange des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von  2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Einrichtungen des Vereins berechtigt.

(2) Sie haben die sich aus dieser Satzung den Vereinszweck ergebenden Rechte und Pflichten. Sie haben die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

(3) Stimmrecht haben ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(4)Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.

 

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 

(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende zulässig. 

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

  • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, 
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
  • wegen groben unsportlichen Verhaltens. 

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er  dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Der Ehrenrat ist zu beteiligen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(5) Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. 

(6) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 10 Beiträge

(1) Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten und wird grundsätzlich halbjährlich gezahlt.

(2) Die Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliedsversammlung fest.

(3) Der Vorstand kann nur auf Antrag Beitragserleichterung gewähren.

(4) Die Mitgliederversammlung ist berechtigt,  die Ableistung von Arbeitsstunden und im Falle der Nichtableistung Ersatzleistungen in Geld zu beschließen

 

§ 11 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind;

    1. die Mitgliederversammlung

    2. der Vorstand

    3. der Ehrenrat

(2) Daneben kann die Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils 2 Jahren einen Beirat bestellen, der aus bis zu 5 Personen bestehen kann und sich einen Vorsitzenden selbst wählt. Die Beiratsmitglieder brauchen nicht Vereinsmitglieder zu sein. Der Beirat hat die Aufgabe, den Verein bei seinen Bemühungen um Verständnis für seine Belange in der Öffentlichkeit zu unterstützen und zu beraten.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Jährlich einmal hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, und zwar spätestens 12Wochen nach Ende des Geschäftsjahres. Hierzu ist vom Vorstand spätestens 14 Tage vorher durch Veröffentlichungen der Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung in der Rotenburger Kreiszeitung einzuladen.

(2) Mitgliederversammlungen sind des Weiteren abzuhalten, wenn es der Vorstand oder 1/10 der ordentlichen Mitglieder verlangen. Hinsichtlich der Ladung gelten die Bestimmungen in §12 Abs. 1 Satz 2.

(3) Eine ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, Satzungsänderungen mit 2/3 Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 

(5) Der Versammlungsleiter wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(6) Anträge zu Tagesordnungspunkten der Mitgliederversammlung sollen mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. 

(7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und hat über alle Angelegenheiten zu entscheiden, soweit sie durch diese Satzung nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. 

(2) Insbesondere entscheidet sie über:

1. Wahl des Vorstandes, Wahl des Ehrenrates, der Kassenprüfer und des Beirates

2. Entgegennahmen der Berichte des Vorstandes

3. Entgegennahmen des Berichts der Kassenprüfer

4. Entlastung des Vorstands

5. den Haushaltsplan

6. Satzungsänderungen 

7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und deren Fälligkeit

8. Ernennung von Ehrenmitgliedern

9. Angelegenheiten, die vom Vorstand zur  Beratung gestellt werden

10. Anträge ordentlicher Mitglieder

11. Bildung von Vereinsausschüssen

12. Auflösung des Vereins

 

§ 14 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

      – dem 1. Vorsitzenden 

      – dem 2. Vorsitzenden 

       -dem Geschäftsführer 

       -dem Schatzmeister

       -dem Spielausschussobmann

       -dem stellvertretenden Spielausschussobmann

       -dem Jugendleiter

       -dem stellvertretenden Jugendleiter

       -dem Marketingbeauftragten

       -dem Referenten für Presse und Öffentlichkeit

(2) Die Mitgliederversammlung gemäß § 12  wählt in zweijährigem Turnus in Jahren mit gerader Endziffer

       -den 2. Vorsitzenden 

       -den Geschäftsführer 

       -den Spielausschussobmann

       -den Marketingbeauftragten

       -den stellvertretenden Jugendleiter

(3) Und in Jahren mit ungerader Endziffer 

       -den 1. Vorsitzenden 

       -den Schatzmeister

       -den stellvertretenden Spielausschussobmann

       -den Jugendleiter 

       -Den Pressewart.

(4) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der Stimmen der erschienenen Mitglieder erhalten hat. Wird ein zweiter Wahlgang erforderlich, ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Es wird offen gewählt. Auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes ist geheim zu wählen. 

(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, der Schatzmeisterund der Geschäftsführer. Jeweils zwei sind gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 

(6) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, er ist insbesondere zuständig für das gesamte Vereins- und das Mitgliederwesen. Er bereitet die Mitgliederversammlungen vor und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen aus.

(7) Der Geschäftsführer vollzieht die laufenden Geschäfte und sorgt für die Ausführung der Vorstandsbeschlüsse. Der Vorstand legt fest, was zu den laufenden Geschäften gehört und regelt die Geschäftsverteilung.

(8) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

§ 15 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

 

§ 16 Ehrenrat

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren einen Ehrenrat, der aus drei ordentlichen Mitgliedern und einem Stellvertreter besteht. 

Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen keine anderen Funktionen im Verein wahrnehmen. Aufgabe des Ehrenrates ist unter anderem die Schlichtung von Vereinsstreitigkeiten.

 

§ 17 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist einmal zulässig.

(2) Die Kassenprüferinnen / Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen / Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und schlagen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder vor.

 

§ 18 Haftpflicht

(1) Der Verein sowie die Organe des Vereins haften nicht für Schäden, die aus dem Spielbetrieb oder bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen den Mitgliedern erwachsen, soweit ein solcher Haftungsausschluss zulässig ist. 

(2) Der  in Abs. 1. festgelegte Haftungsausschluss gilt nicht, soweit die Schäden durch Versicherungen abgedeckt sind. Der Verein ist nicht verpflichtet, derartige Versicherungen abzuschließen.

 

§ 19 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1. Vorsitzende / der 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende / der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung).

(3) Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rotenburg (Wümme) zur Weiterverwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sports.

 

§ 20 Vereinsregister

   Änderungen der Satzung müssen in das Vereinsregister beim Amtsgericht  

   eingetragen werden.

 

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 06.03.2009. beschlossen worden.

(1.Vorsitzender)       (2. Vorsitzender)       (Geschäftsführer)