Satzung
- Rotenburger Sportverein e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein „Rotenburger Sportverein e.V.“ führt die Tradition der Rotenburger Fußballvereine, Spielvereinigung Rotenburg von 1919 e.V., Fußballclub Rotenburg 1960 e.V. fort und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode unter der VR 170149 eingetragen.
(2) Sein Sitz ist Rotenburg (Wümme).
(3) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Fußballsport. Die Vereinsmitglieder nehmen am regelmäßigen Training und ggf. an Wettkämpfen teil. Die Betreuung der Sportangebote soll durch sportfachlich ausgebildete Übungsleiterinnen und Übungsleiter erfolgen.
(2) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Der Verein tritt jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher oder seelischer Art ist, entgegen. Der Verein verpflichtet sich im besonderen Maße dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt.
(3) Die Integration ausländischer Mitbürgerinnen und Mitbürger ist dem Verein ein besonderes Anliegen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandszugehörigkeit; Beteiligungen
(1) Der Verein gehört dem Niedersächsischen Fußballverband e.V. sowie dem Landessportbund Niedersachsen e.V. als Mitglied an und ist den Satzungen dieser Verbände unterworfen. Er kann die Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Institutionen erwerben.
(2) Der Verein kann sich an Gesellschaften und anderen Vereinigungen beteiligen oder solche gründen, die ihn bei der Durchführung seiner Ziele unterstützen, sofern hierdurch die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet wird.
§ 5 Vereinsfarben
(1) Die Vereinsfarben sind weiß – rot.
(2) Das derzeit gültige Vereinsemblem wird als Anlage 1 beigefügt.
§ 6 Mitglieder
Der Verein besteht aus:
– ordentlichen Mitgliedern
– jugendlichen Mitgliedern
– fördernden Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der
gesetzlichen Vertreter/innen, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen erteilen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss nicht begründet werden.
(2) Jugendliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs. Jugendliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
(3) Förderndes Mitglied des Vereins können volljährige natürliche Personen und juristische Personen oder Personengesellschaften werden, die den Verein und seine Aufgaben finanziell oder durch Sachzuwendungen unterstützen wollen, ohne ordentliches Mitglied zu sein. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
(4) Personen, die sich um den Fußballsport oder die Belange des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die zuvor nicht Mitglied des Vereins gewesen ist. Gleiches gilt für die Anerkennung und Würdigung durch die Ernennung zu Ehrenvorsitzenden.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder; Kommunikation
(1) Die Mitglieder (mit Ausnahme der Fördermitglieder) sind zur Teilnahme an den Einrichtungen des Vereins berechtigt.
(2) Die Mitglieder haben die sich aus dieser Satzung und dem Vereinszweck ergebenden Rechte und Pflichten. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt jedes Mitglied die Bestimmungen und Vorgaben dieser Satzung und der ergänzenden Ordnungen. Die Mitglieder haben die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
(3) Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung haben ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sowie Ehrenvorsitzende.
(4) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
(6) Sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, können Vorstand und Mitglieder sämtliche Erklärungen und alle sonstige Kommunikation neben der Schrift- auch in Textform per E-Mail abgeben. Erklärungen und Kommunikation der Mitglieder per E-Mail an den Verein und/oder den Vorstand können wirksam nur an die auf der Vereinshomepage genannten E-Mail-Adressen des Vorstands oder der Geschäftsstelle erfolgen.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod / Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
(2) Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Er ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ablauf des 30.06. oder 31.12. des Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
· wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
· wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
· wegen grob unsportlichen Verhaltens.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Mitglieds, die Beitragspflicht besteht bis zum Ablauf dieses Geschäftsjahres. Gegen die Entscheidung des Vorstands ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen einer Ausschlussfrist von drei Wochen nach Zugang der Entscheidung beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet hierüber dann abschließend. Der Ausschluss ist mit dem Verstreichen dieser Frist bzw. dem abschließenden Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam. Wird die Mitgliederversammlung nicht angerufen oder versäumt das Mitglied die Berufungsfrist, so unterwirft sich das Mitglied dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt und der Rechtsweg ausgeschlossen ist.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
(7) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu berücksichtigen und einzuhalten und die Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane zu beachten und Folge zu leisten.
(2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach dieser Satzung zum Vereinsausschluss (§ 9 Abs. 3) führen kann, kann auch eine der folgenden Sanktionen nach sich ziehen:
- Verwarnung
- Verweis
- Ordnungsgebühr im Einzelfall bis zu 5.000 Euro
- Amtsenthebung, die auch neben einer anderen
Sanktion verhängt werden kann.
(3) Das erforderliche Verfahren und die Ermittlungen zum Sachverhalt werden durch den Vorstand eingeleitet.
(4) Der betroffenen Person ist vor Verhängung der Maßnahme Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben, um sich zu den erhobenen Vorwürfen äußern zu können (rechtliches Gehör).
(5) Hält der Vorstand nach Durchführung der Ermittlungen eine Vereinssanktion für erforderlich, so entscheidet er im Beschlusswege und abschließend. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen bekannt zu geben und wird mit dem Zugang wirksam.
§ 11 Beiträge
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge und – soweit von der Mitgliederversammlung festgelegt – eine Aufnahmegebühr und / oder Umlage zu leisten.
(2) Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung mit Wirkung ab dem folgenden Geschäftsjahr durch Beschluss entschieden. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Die Höhe sämtlicher in einem Geschäftsjahr erhobenen Umlagen darf den zweifachen Jahresmitgliedsbeitrag des jeweiligen Mitglieds nicht überschreiten.
(3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
(4) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.
(5) Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die Ableistung von Arbeitsstunden und im Falle der Nichtableistung Ersatzleistungen in Geld zu beschließen.
(6) Weitere Einzelheiten können in einer Beitragsordnung geregelt werden.
§ 12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Vereinsbeirat.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Jährlich einmal, möglichst im vierten Quartal eines Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich oder in Textform bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie fristgemäß an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse) gerichtet wurde.
(2) Mitgliederversammlungen sind des Weiteren abzuhalten, wenn es der Vorstand oder 1/10 der Mitglieder verlangen (außerordentliche Mitgliederversammlung). Hinsichtlich der Ladung gelten die Bestimmungen in §13 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4.
(3) Eine ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für die Änderung der Satzung und die die Auflösung des Vereins.
(5) Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt. Ungültige Stimmen werden ebenfalls nicht mitgezählt; sie gelten als nicht abgegeben. Eine Enthaltung liegt vor, wenn bei offener Abstimmung die Stimme als Enthaltung abgegeben wird, bei schriftlicher Abstimmung, wenn der Stimmzettel unverändert abgegeben oder als Enthaltung gekennzeichnet wird.
(6) Der Versammlungsleiter wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(7) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden; die dann ergänzte Tagesordnung ist den Mitgliedern unverzüglich durch den Vorstand bekanntzugeben.
(8) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung im Ausnahmefall und bei Dringlichkeit. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die sich über eine Satzungsänderung, die Abberufung oder Neuwahl von Vorstandsmitgliedern oder die Auflösung des Vereins verhalten, können in der Mitgliederversammlung nicht gestellt werden
(9) Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt – unter Berücksichtigung der weiteren Vorgaben bei Wahlen des Vorstands (§ 15 Abs. 3) – durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder. Abweichend von Satz 1 erfolgt eine schriftliche Stimmabgabe, wenn auf Befragen des Versammlungsleiters mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine solche geheime Abstimmung verlangt. Der Versammlungsleiter hat die Befragung der Mitgliederversammlung nur auf Antrag eines oder mehrerer anwesender Mitglieder durchzuführen. Auf die Frage des Versammlungsleiters erklären sich die eine geheime Abstimmung verlangenden Mitglieder durch Handzeichen.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Geschäftsführer, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung sowie die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnissen enthalten. Das Protokoll ist durch Rundschreiben (Brief oder als Anhang zu einer unsignierten E-Mail) den Mitgliedern bekannt zu machen.
(11) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
(12) Der Vorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen Mitgliedern die Teilnahme an der Versammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort auf elektronischem Weg zu ermöglichen oder die Mitgliederversammlung vollständig auf elektronischem Weg durchzuführen.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
1. Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Kassenprüfer
2. Entgegennahmen der Berichte des Vorstandes
3. Entgegennahmen des Berichts der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstands
6. Satzungsänderungen
7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und deren Fälligkeit
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
10. Beschlussfassung über vorgelegte Anträge
11. Bildung von Vereinsausschüssen
12. Auflösung des Vereins
(2) Der Vorstand kann in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 15 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. – dem 1. Vorsitzenden
2. – dem 2. Vorsitzenden
3. – dem Geschäftsführer
4. – dem Vorstand Jugend
5. – dem Vorstand Marketing.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt die in § 15 Abs. 1 angeführten Vorstandsämter, mit Ausnahme des hauptamtlichen Geschäftsführers.
(3) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Wird ein zweiter Wahlgang erforderlich, ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Es wird offen durch Handzeichen gewählt. Auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes ist geheim zu wählen.
(4) Der auf der Grundlage eines Dienstverhältnisses hauptamtlich beschäftigte Geschäftsführer wird gemeinsam vom 1. und 2. Vorsitzenden für die Dauer von 2 Jahren bestellt und abberufen; bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden erfolgt die
Bestellung durch den 2. Vorsitzenden sowie durch den Vorstand Marketing und den Vorstand Jugend; bei Verhinderung des 2. Vorsitzenden erfolgt die Bestellung durch den 1. Vorsitzenden sowie durch den Vorstand Marketing und den Vorstand Jugend; wiederholte Bestellungen sind zulässig.
(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Vorstand Marketing, der Vorstand Jugend und der Geschäftsführer. Jeweils zwei sind gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu
vertreten.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
c. Die Buchführung und die Erstellung des Jahresberichtes.
d. Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden, in Textform oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(8) Der Vorstand kann seine Sitzungen auch in Form einer Telefon- oder Videokonferenz durchführen, sofern dem nicht mehr als zwei Vorstandsmitglieder widersprechen.
(9) Ein Vorstandsbeschluss kann auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen in Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
(10) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch für die verbleibende Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu berufen.
(11) Der Vorstand ist ermächtigt, ehrenamtlich tätige Beauftragte für besondere Aufgaben (z. B. Spielausschussobmann, Sportlicher Leiter, Pressewart, Mitgliederverwaltung) zu bestellen und abzuberufen.
(12) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die vom zuständigen Registergericht oder von der Finanzbehörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(13) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und ändern. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
(14) Für Schäden des Vereins, die ein Vorstandsmitglied in Ausführung seines Amtes verursacht hat, haftet es dem Verein gegenüber nur, wenn es dabei vorsätzlich gehandelt hat.
§ 16 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand – mit Ausnahme des hauptamtlich beschäftigten Geschäftsführers – wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
§ 17 Vereinsbeirat
1. Der Vereinsbeirat besteht aus kooptierten Mitgliedern kraft Amtes bzw. kraft dieser Satzung und berufenen Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von 2 Jahren von dem Vorstand berufen. Aus jeder Abteilung ist ein Mitglied in den Beirat zu berufen. Mitglieder des Beirats kraft Amtes sind auch die Abteilungsleiter der Abteilungen.
Der Beirat bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
Scheidet ein gewähltes Mitglied während der Amtszeit aus, wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied. Dieses muss derselben Abteilung angehören wie das ausgeschiedene Mitglied.
Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Beirats sein.
2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins zu beraten. Der Beirat hat insbesondere die Aufgabe, die Belange, Wünsche und Anregungen aus den Abteilungen an den Vorstand heranzutragen und gegebenenfalls für deren Behandlung in der Mitgliederversammlung Sorge zu tragen.
3. Die Sitzungen des Beirats werden mindestens halbjährlich vom 1. Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mit Frist von mindestens einer Woche einberufen.
Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, kann der Beirat selbst zu einer Sitzung einladen durch die Mitglieder, die eine Einberufung verlangt haben.
Die Mitglieder des Vorstands sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen. Sie können an den Beiratssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
Der Beirat bestimmt einen Versammlungsleiter. Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Beschlüsse sind zu protokollieren
4. Der Beirat kann sich eine eigene Ordnung geben, die jedoch der Zustimmung des Vorstandes bedarf.
§ 18 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden, mit Ausnahme des Vorstandsamtes des Geschäftsführers, grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, ergänzend zum Geschäftsführer auch weitere hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
9. Der Vorstand kann zur Regelung weiterer Einzelheiten eine Finanzordnung erlassen und ändern, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind.
§ 19 Vereinsordnungen
Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe.
(1) Der Vorstand ist ermächtigt, u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen und zu ändern:
a) Beitragsordnung
b) Finanzordnung
c) Geschäftsordnung für den Vorstand
f) Reisekostenordnung
g) Aufnahmeordnung
g) Ehrenordnung
(2) Alle Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung, insbesondere den Mitgliedern des Vereins, durch Rundschreiben (Brief oder als Anhang zu einer unsignierten E-Mail) bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.
§ 20 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüferinnen / Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die
Kassenprüferinnen / Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und schlagen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder vor.
§ 21 Datenschutz
(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
(3) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 22 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung sind 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung).
(3) Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rotenburg (Wümme), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und im Interesse des Sports zu verwenden hat.
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 07.12.2022 beschlossen worden.